Verbot von Daxenfeuern

Das Landratsamt Rosenheim weist darauf hin, daß gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden ein Anzünden von Daxenfeuern bis zu einer Herabsetzung der amtlichen Gefahrenstufe verboten ist.
Ferner ist zu beachten, daß keine Feuer in der Nähe von Wäldern erlaubt sind (ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Meter ist einzuhalten). Zudem sind offene Feuerstätten ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. Ausflügler sollten überdies die Zufahrten zu den Wäldern freihalten und nur ausgewiesene Parkplätze benutzen. Grasflächen können sich durch heiße Katalysatoren entzünden.